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Zum Rathausbau in Rangsdorf – und die Anfrage der Abgeordneten der FDP-Fraktion im Landtag, Marion Vogdt

Die Abgeordnete der FDP-Fraktion im Landtag in Brandenburg, Marion Vogdt, stellte am 9. Mai 2011 eine kleine Anfrage an die Landesregierung, wie hoch der durchschnittliche Anteil der öffentlichen Hand an den bestehenden ÖPP-Projekten (Öffentliche Private Partnerschaft) im Lande sei.

Die Kleine Anfrage 1233 vom 09.05.2011, Drucksache 5/3174, hat folgenden Wortlaut:

„Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) sehen weitestgehend die Privatisierung öffentlicher Aufgaben vor. Dabei sollen öffentliche Infrastrukturprojekte wirtschaftlicher realisiert werden, ohne dass die öffentliche Hand im Wege einer materiellen Privatisierung die Gesamtverantwortung für die Daseinsvorsorge und die damit verbundenen Risiken aus den Händen geben muss.

Allerdings führen auch ÖPP- Modelle zu Belastungen in den öffentlichen Haushalten, weshalb ständig genau geprüft werden muss, ob für die jeweiligen Investitionen ein Bedarf besteht, sie haushaltsverträglich sind und das ÖPP- Modell die wirtschaftlichste Beschaffungsvariante darstellt.

Zu viele Modelle Öffentlich-Privater Partnerschaften können somit die Finanzen der Kommunen und damit auch des Landes zu sehr belasten.“

In der Antwort der Landesregierung, Drucksache 5/3401, wird auch der Bau eines Verwaltungsgebäudes zur Nutzung als Rathaus und Räumen für öffentliche Einrichtungen als ein ÖPP-Geschäft in Rangsdorf aufgeführt. Daraus ist zu schlussfolgern, dass eine deutliche Aussage über die Verbindlichkeiten bei ÖPP-Geschäften auch für die Öffentlichkeit in den Kommunen erforderlich sei, auch wenn keine Fördermittel verwendet werden.

Diese Anfrage und die Erläuterungen der Landesregierung über die Kriterien zur Durchführung eines ÖPP-Projektes hat zu Fragen an der Art und Weise des Verfahrens in Rangsdorf geführt. Zur Verständlichkeit der Schritte zum Rathausbau in Rangsdorf wurde anhand der Veröffentlichungen und der in der Gemeindevertretung gefassten Beschlüsse diese Zusammenfassung erstellt.

Seit mehreren Jahren wurde der Bau eines Rathauses in Rangsdorf ins Auge gefasst, um die bisherigen Mietverhältnisse für die Büroräume der Gemeinde zu beenden. Dabei gab es gegensätzliche Meinungen in der Frage, das Rathaus mit eigenen Finanzen und damit gleich von Beginn an als Gemeindeeigentum zu bauen. Das System, über viele Jahre hohe Mieten für das Verwaltungsgebäude zu zahlen, wie in der Ladestraße, konnte nicht gebrochen werden. Die Zählgemeinschaft FDP – CDU – DPR – bevorzugte, den Bau durch einen privaten Investor errichten zu lassen und irgendwann zu kaufen. Damit wurde die bereits bei den Baumaßnahmen für die Grundschule in Groß Machnow eingeführte Praxis fortgesetzt.

Gegen eine solche Verfahrensweise erhob in diesem konkreten Falle die Linksfraktion ihre Stimme lauter als sonst. Warum? Die Beschlüsse in der Gemeindevertretung zu diesem Großprojekt werden nicht öffentlich behandelt. Sind also geheim zu halten. Deshalb blieb der Fraktion nur der Weg, die Beschlüsse 105/2010 und 111/2010 (November 2010)von der Kommunalaufsicht des Landkreises Teltow-Fläming überprüfen zu lassen. Das erfolgte schriftlich am 6.12.2010. Allein diese Anfrage veranlasste den vorletzten Investor (siehe MAZ/ZR 13./14.11.2010 die Egenter & Czischka Projektentwicklungs GmbH), sich ohne zu zögern aus dem von der Gemeindevertretung bestätigten Vertrag zurückzuziehen. Kurze Zeit später wurde ein neuer Vertrag mit dem jetzigen Investor, Manfred Cieslik, der Gemeindevertretung vorgelegt, der ebenso von der Zählgemeinschaft bestätigt wurde. (Die MAZ/ZR meldete am 9.2.2011, dass der Unternehmer Cieslik vor wenigen Wochen das Grundstück gekauft hat). 

Die Gemeindevertretung bestätigte den Vertrag mit dem Investor Cieslik. Im Hinblick auf den Erwerb des Rathauses wurde im Allgemeinen Anzeiger vom 14.5.2011 zum o.g. Beschluss festgestellt:

„Die Gemeindevertretung Rangsdorf verpflichtet den Bürgermeister der Gemeinde Rangsdorf, im Jahre 2011 alle erforderlichen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Ankauf des Rathauses nach Fertigstellung zum Kaufpreis von max..?....Euro sicherzustellen.“ „Es sollen alle Möglichkeiten geprüft und alle haushaltsrechtlichen Maßnahmen geschaffen werden, um die Finanzierung des Ankaufs des Rathauses zu sichern, zur Einsparung von Mieten und zur Schaffung von Eigentum“.

Diese Aussage ist ein klares Indiz für ein Mietkaufgeschäft und im Interesse der ordnungsgemäßen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel wäre eine ordentliche, auf gesetzliche Bestimmungen begründete Bewertung im Interesse der Öffentlichkeit zu erwarten.

DIE LINKE Rangsdorf vertritt in Anbetracht des gegenwärtigen Standes der Angelegenheit folgende Auffassung:

Über alle Investitionsprojekte, wie Straßen- und Brückenbau, Bau von Kindergärten u.a. werden die finanziellen Aufwendungen offen dargelegt. Beim Ausbau der Grundschule Groß Machnow wie auch beim Rathausprojekt werden diese Fakten nicht offen gelegt.

Obwohl der Bau des Rathauses in die Wege geleitet wurde, wird es für erforderlich gehalten, das Zustandekommen des Vertrages, die langfristigen finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit weiteren anderen Projekten der Gemeinde zu überprüfen und festzustellen, ob es sich bei dem Vertrag über das Rathaus tatsächlich um ein Mietverhältnis im Sinne des § 100 Abs. 2 h) GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt. Es geht nicht darum, den Rathausbau zu verhindern. Die Gemeinde Rangsdorf als öffentlicher Auftraggeber wäre ohne Zweifel nach § 98 GWB zu einer Ausschreibung verpflichtet gewesen. Alle ÖPP-Ausschreibungen, alle Projekte, bei denen ein privater Partner Gebäude plant, baut und vorfinanziert, sind ausschreibungspflichtig. (Beispiele sind das Rathaus in Brandenburg/Havel oder das Bürgerhaus in Neuenhagen bei Berlin). Der öffentliche Auftraggeber, die Gemeinde Rangsdorf, hat diese Regelungen umgangen. Eine Form das Vergaberecht zu umgehen ist es, wenn ein Bauauftrag als Miete kaschiert wird.

Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich dann um einen „verdeckten“ Bauauftrag, wenn ein (noch) zu errichtendes Gebäude „gemäß den sehr detaillierten und (...) deutlich formulierten Spezifikationen errichtet“ wird. Dies ist dann der Fall, wenn „die betreffenden Spezifikationen in Form einer genauen Beschreibung der zu errichtenden Gebäude, ihrer Beschaffenheit und ihrer Ausstattung weit über die üblichen Vorgaben eines Mieters für eine neue Immobilie einer gewissen Größen hinausgehen“ (EuGH, Urteil vom 20.10.2009 - Rs. C-536/07, Rn 57, 58,61). Insoweit ist ein entscheidendes Indiz für die Annahme eines Bauvertrags, dass die Immobilie komplett nach den Wünschen des öffentlichen Auftraggebers neu errichtet wird.

Es wird davon ausgegangen, nach § 85 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg, dass ein solcher Vertrag einzelgenehmigungspflichtig ist.

In der Beantwortung der Frage der FDP-Abgeordneten weist die Landesregierung darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeit eines Projektes in jedem Einzelfall und über die gesamte Laufzeit hinweg (Lebenszyklusansatz) nachgewiesen werden muss. Bei Bestätigung des wirtschaftlichen Vorteils des ÖPP-Projekts gegenüber der konventionellen Beschaffung ist gemäß § 9 Haushaltsgesetz in jedem Einzelfall die Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

Angesichts der klaren Anfrage und Aussage der FDP-Abgeordneten wäre es wünschenswert, wenn eine sachgerechte und auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Klarstellung im Interesse der Offenheit gegenüber den Bürgern erfolgen würde.